Geflügelpest-Risiko im gesamten Bezirk

Vogelpest

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Aus gegebenem Anlass und da es in ganz Europa vermehrt zu Ausbrüchen der Geflügelpest kommt, ersucht die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle der NÖ Landesregierung darum, darauf hinzuweisen, dass mittlerweile im gesamten Bezirk Bruck an der Leitha das Risiko erhöht ist und daher folgende Regeln einzuhalten sind: 

1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.“ 

2. In den genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.“ 

3. Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.“ 

4. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den genannten Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko jedenfalls folgende Anzeichen umgehend der Behörde zu melden:  

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.  

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln:  

Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.  

Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln: 

Wenn wildlebende Wasservögel und Greifvögel tot aufgefundenen werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung eingeholt und untersucht werden können.  

Meldepflicht der Geflügelhaltung:  

Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel - sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Novelle der Geflügelpest-Verordnung und damit die Verlautbarung der Risikogebiete ist seit 15. März 2022 bis auf Weiteres unbefristet gültig.